Verheben: Nicht als Arbeitsunfall anerkannt

aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn ein Arbeitsunfall nachgewiesen ist und das gewöhnliche Maß an Kraftanstrengung bei der Verrichtung der anfallenden Arbeiten weit überschritten wurde oder eine äußere erfolgte.

Das von Lasten, in diesem Fall die Leiter eines Malers führt in der Regel nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles durch die Bau – Berufsgenossenschaft.

Das Gericht stellte dazu fest, dass geläufige Anheben einer Aluminiumleiter bei der Ausübung von Malertätigkeiten stelle bei der Beurteilung eines Sozialgerichtsprozess kein Unfallereignis dar.
SG Dortmund Az: S 23 U 38/02

Verwandte Artikel


Kostenlose Nachfrage zum Urteil

Kommentar fertig?

Nach oben