Krank im Urlaub: Anspruch auf Adresse

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, so hat er seinem Arbeitgeber die Urlaubsadresse auf Wunsch zu benennen. Nur so hat der Chef die Möglichkeit, , sich von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Arzt seines Vertrauens zu überzeugen.
BAG Az: 83/96

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  • Support schrieb am 4. März 2010 um 11:12

    Nachtrag zum Urteil: In einem Fall hatte ein ausländischer Mitbürger bei dem Besuch seiner Familie im Ausland eine Erkrankung erlitten. Er rief daraufhin seinen Arbeitgeber an und teilte ihm dieses mit. Als Tage später sein Kollege dem Chef die ihm übersendete Krankmeldung aushändigte, weigerte sich dieser die Lohnfortzahlung zu übernehmen.
    Der Mitarbeiter hätte seine Urlaubsadresse nennen müssen.

    Das sah das BAG aber anders. Mitarbeiter und Chef hatten telefoniert. Hier wäre es für den Chef ein leichtes gewesen, nach der Adresse zu fragen. Da er dies trotz der schon da bestehenden Zweifel an der Erkrankung nicht getan hatte, musste er sich die daraus entstehenden Beweisnachteile anrechnen lassen.
    Er wurde vom BAG zur Zahlung des Lohn verurteilt.

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