Hauterkrankung kann Berufskrankheit sein

Wird eine Hauterkrankung beim festgestellt, so kann es sich unter Umständen um eine Berufskrankheit handeln. Das Karlsruhe gab damit der Klage einer Krankenschwester statt, die betriebsbedingt immer Gummihandschuhen tragen musste. Ein in diesen Handschuhen vorhandener Wirkstoff löste bei der Frau erhebliche Reizungen an Händen und Unterarm aus.
Der Arbeitnehmerin kam die positive Einschätzung von Ärzten und Gutachtern zu Gute, die eine allergische Reaktion feststellen konnten. So wurde mehrmals zu Arbeitsbeginn der Hautzustand der Frau dokumentiert. Daraus ergab sich ein klares Bild, dass am Wochenende die Haut sich erholte und zu Arbeitsbeginn wieder in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Karlsruhe Az: S 4 U 4810/07

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