Hauterkrankung kann Berufskrankheit sein
Wird eine Hauterkrankung beim Arbeitnehmer festgestellt, so kann es sich unter Umständen um eine Berufskrankheit handeln. Das Sozialgericht Karlsruhe gab damit der Klage einer Krankenschwester statt, die betriebsbedingt immer Gummihandschuhen tragen musste. Ein in diesen Handschuhen vorhandener Wirkstoff löste bei der Frau erhebliche Reizungen an Händen und Unterarm aus.
Der Arbeitnehmerin kam die positive Einschätzung von Ärzten und Gutachtern zu Gute, die eine allergische Reaktion feststellen konnten. So wurde mehrmals zu Arbeitsbeginn der Hautzustand der Frau dokumentiert. Daraus ergab sich ein klares Bild, dass am Wochenende die Haut sich erholte und zu Arbeitsbeginn wieder in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Sozialgericht Karlsruhe Az: S 4 U 4810/07

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