Entfernung von Fotos auf der Firmen-Webseite

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entfernung ihres Bildes von der des Arbeitgebers. Auch dann nicht, wenn sie die Firma bereits verlassen haben. Fotos von Mitarbeitern bei ihrer Tätigkeit dienen lediglich der allgemeinen Illustration und bieten keinen Bezug auf die individuelle Person des Arbeitnehmers. Ein Anspruch auf Löschung ist dadurch aber nicht gänzlich verworfen.

Werfen wir zur Beantwortung der Frage, ob man grundsätzlich keine Rechte hat um eine Veröffentlichung zu untersagen in das Kunsturhebergesetz.
§ 22 KunstUrhG sagt hier aus:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Der Anspruch muss nur begründet und mitgeteilt werden.
LAG Köln Az.: 7 Ta 126/09

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