2017: Änderungen im Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht lebt und daher kommen auch in diesem Jahr einige Änderungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Änderungen beim Mindestlohn, die Einführung der Flexirente und neue Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung Ebenso gibt es weitreichende Änderungen für schwerbehinderte Mitarbeiter sowie neue Regeln für den Mutterschutz.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sah bisher eine Verweildauer von 24 Monaten des Leiharbeitnehmers in betrieb vor. Zukünftig soll dies nur noch für 18 Monate* möglich sein, und bereits ab neun Monaten greift das Equal Pay wobei die Entlohnung von Zeitarbeitnehmern in gleicher Höhe* wie bei vergleichbaren Mitarbeitern der Stammbelegschaft zu erfolgen hat. Ausnahmen sind wie immer in Tarifverträgen oder speziellen Betriebsvereinbarungen möglich. Neu ist hinzu gekommen, dass Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.
Bereits beschlossen ist die Anhebung vom gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro, wobei es für einzelne Branchen Ausnahmeregelungen gibt. So gilt die Anhebung nicht für die Land- und Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Gartenbau sowie in der ostdeutschen Textilindustrie.
Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt und die Besserstellung von Müttern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen sind weitere Verbessrungen im Mutterschutz.
So galt bisher der verlängerte Kündigungsschutz von vier Monaten der Mutter nur bei einer Totgeburt schwerer als 500 Gramm, nun aber für alle Mütter einer Fehlgeburt ab der der zwölften Schwangerschaftswoche.
Dabei wurde die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ersatzlos gestrichen und ins Mutterschutzgesetz (MuSchG) übernommen.
Somit gilt der Mutterschutz nun auch für Studentinnen und Schülerinnen. Sie sind in dieser Zeit nicht verpflichtet, Vorlesungen oder den Unterricht zu besuchen.
Bei einer Behinderung des Neugeborenen Kindes verlängert sich der Mutterschutz von sechs auf acht Wochen.
Das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung wird deutlich gestärkt.
Das Flexirentengesetz wurde dahingehend geändert, dass Bezieher einer Regelaltersrente zusätzlich zum Arbeitseinkommen auch weitere Rentenansprüche erwerben können.
* bitte Ausnahmen beachtenWeitere Beiträge aus diesem Bereich::