Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören a
b 2009 auch private Veräußerungsgewinne sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen der
Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach
§ 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Kapitaleinkünfte durch Veräußerungsgewinne, bei denen der Kaufvorgang bis zum 31. Dezember 2008 stattfand, sind gemäß
§ 52a Abs. 10 EStG mit wenigen Ausnahmen (z. B. Zertifikate) nicht von der Neuregelung betroffen.